Hotline
Allgemeine Anfragen: 0341 / 90 99-0
Vermietungshotline: 0341 / 90 99-400
Öffentlich geförderter Wohnraum darf nur an Personen vergeben werden, die als Wohnberechtigte bestimmte Kriterien erfüllen. Maßgeblich ist hauptsächlich das Gesamteinkommen des Wohnungs-suchenden und der zur Familie zuzurechnenden Angehörigen. Es gelten die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. des Bezugs der Wohnung. Bescheinigt wird auch eine angemessene Wohnungsgröße bzw. Wohnfläche oder Raumzahl. Der Wohnberechtigungsschein ist also ein staatliches Instrument zur Vermittlung preiswerter Wohnungen an Einzelpersonen oder Familien mit niedrigem Einkommen.
Der Wohnberechtigungsschein kann in allen Bürgerämtern der Stadt Leipzig beantragt werden. Die Erteilung ist einkommensabhängig. Mit der Bestätigung des Antrags ist die Festlegung einer bestimmten Wohnfläche verbunden. Für eine Person sind das 45 m² Wohnfläche, bei zwei Personen 60 m² Wohnfläche. Die maximale Abweichung davon beträgt plus 10 Prozent, also knapp 50 m² für eine Einzelperson bzw. 66 m² für einen Zwei-Personen-Haushalt.
Der Wohnberechtigungsschein ist nur an ausgewählten Standorten nötig. Das betrifft beispielsweise Wohnanlagen in Kleinzschocher, Eutritzsch, Markkleeberg-Großstätteln, Taucha und Leinesiedlung. Also überall dort, wo mit öffentlichen Geldern Wohnungen saniert wurden.
Die Standorte, Anschriften und Telefonnummern der Bürgerämter dürften bekannt sein. Falls nicht, genügt ein kurzer Anruf bei der Bürgerberatung der Stadt Leipzig: 0341 / 123-2244 oder besuchen Sie das
Bürgerportal der Stadt Leipzig " Wohnen in Leipzig ".
Gelegentlich stellen sich einige unserer Mitglieder die Frage, ob sie tatsächlich eine Dynamische Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung benötigen. Die Antwort ist ein klares „Ja". Eine Hausratversicherung entschädigt den Versicherungskunden für Schäden durch Brand und Explosion, Einbruch und nachfolgenden Diebstahl, Vandalismus, Leitungswasser (auch durch Zentralheizungen verursacht) und Sturm - unabhängig vom Verursacher. Ganz wichtig zu wissen ist, dass die Hausratversicherung den Neu- bzw. Wiederbeschaffungswert grundsätzlich ersetzt. Selbstverständlich zahlt die Haftpflichtversicherung der Genossenschaft für Schäden, die von der Wohnungsgenossenschaft zu verantworten sind; es muss also ein Verschulden der Baugenossenschaft vorliegen.
Aber: Eine Haftpflichtversicherung entschädigt den Mieter immer nur zum Zeitwert. Benötigen Sie z.B. nach einem Leitungswasserschaden durch einen defekten Heizkörper neue Auslegware, könnte es passieren, dass Sie kräftig drauflegen müssen oder Sie lassen den Schaden von Ihrer Hausratversicherung zum Neuwert regulieren. Die Wohngebäudeversicherung der Genossenschaft bezahlt für Feuer, Leitungswasser- sowie Sturmschäden am Gebäude und durch die Genossenschaft in das Gebäude eingebrachte Einbauten wie Heizungsanlagen, sanitäre Einrichtungen oder Elektroherde. Sie kommt jedoch nur für das Genossenschaftseigentum, nicht aber für das Eigentum der Mieter auf! Bedenken Sie deshalb, dass Sie für alle Schäden an Ihrem Hausrat selbst aufkommen müssen. Einbrüche sind ohnehin nur mittels einer Hausratversicherung abzusichern.
Was ist aber mit den Schäden, die ein Mieter verursacht bzw. einem anderen Mieter zufügt? Ihnen fällt z.B. ein schwerer Gegenstand in das Toilettenbecken und beschädigt es. Oder Sie lassen die Badewanne überlaufen und es entsteht ein Wasserschaden an den Wänden, Türen (Genossenschaftseigentum) und beim Mieter unter Ihnen. In diesen Fällen leistet eine Privathaftpflichtversicherung- oder der Mieter zahlt selbst.